LG HH verfüttert Designer an Abmahnanwälte
Laut Beschluss (AZ.: 315 O 132/14) des Richters Dr. Enderlein vom Landgerichts Hamburg vom 9. April 2014 ist es der Antragsgegnerin (aka Frau Schümann aka Franchie) untersagt Bekleidungsstücke mit der Bezeichnung „shopoholic“ anzubieten, insbesondere wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:
So beschlossen auf Antrag der Kanzlei Meissner & Meissner im Auftrag der Honey Bunny and Pumpkin UG, die die Wortmarke „shopaholic“ (Marke: 011264199 in Kl. 16, 18, 25) hält.
Zwei Besonderheiten die der Richter Dr. Enderlein bei diesem Beschluß willentlich missachtet:
- Der Anbieter war die SPRD.net AG, Leipzig, so ordentlich ausgewiesen im Impressum, der User „Franchie“ war und ist auf der Seite als Designer genannt.
- Die Prämisse, dass es sich bei dem Text um einen markenengemäßen Gebrauch handelt, d.h. der Durchschnittsverbraucher hat nichts anderes im Kopf als Marken und sieht in dem Wort einen Herkunftsnachweis. T-Shirtleser ignorieren laut dem Verständnis Herrn Dr. Enderleins ihr erworbenes Sprachverständnis und die zig Millionen der Funshirts, die eine Aussage über den T-Shirtträger machen.
Funshirts mit alleinstehenden Selbstauskünften sind keine Seltenheit. Shopaholic ist da keine Ausnahme:
Auszug aus der Zazzle.com Shopaholic Kollektion von verschiedenen Designern
Unter Shopaholic versteht der Teenager den „Einkaufsexperten und Wirtschaftsförderer“ (also lustige Auszeichnung) und die Mutter der Teenagerin einen Menschen mit einer psychischen Verhaltensstörung (also eine Selbstbezichtigung).
Zum Funshirt mit Selbstauskunft gibt es gar ein Kammergerichtsurteil, in dessen Begründung der Aufdruck des Funshirt korrekt und realistisch gesehen wird:
eine humorvolle Aussage – im Sinne einer Auszeichnung – über den Träger der T-Shirts
Die Schrift hat keine besondere Unterscheidungskraft, es ist die im Internet frei verfügbare Brock Script von Dieter Steffman. Die Position und Alleinstellung eines Begriffs ist auf Funshirt nicht unüblich, man gehe nur einmal in die Google-Bildrecherche für Workaholic oder Chocoholic, um nur zwei von tausenden zu nennen. Was gestern noch ein Funshirt war, kann gemäß diesem und vieler anderer Beschlüsse morgen schon eine Markenfälschung sein.
Designer, die Stockbild Material anbieten und auf zig Websiten ihrer Kunden als Designer genannt sind, können gemäß diesem Beschluß für die Markenrechtsverletzung, die mit ihren Designs von ihren Design-Kunden begangen wurden, in die (Mit)Verantwortung genommen werden.
Ein ganz schön fataler Beschluß, den Dr. Enderlein vom Landgericht Hamburg nicht zurücknehmen will, mit weitreichenden Folgen für Freiberufler, die mangels ausreichender finanzieller Mittel sich einem solchen Fehlbeschluß genötigter Weise unterwerfen müssen.
Die Staatsanwaltschaft nimmt sich dieser Form der Nötigung, die jährlich Millionenschäden anrichten, leider nicht an. Der Beschluß geht an der Realität vorbei aber kriminelle Energie, darf darin nicht gesehen werden, noch nicht.
Alltagssprache auf T-Shirts, siehe auch:
- Der Fall „Griaß di“ und die Monopolisierung unserer Sprache
- Spreadshirt: Abmahnung der Pumpkin and Honey Bunny UG durch Meissner & Meissner (Abgemahnt wurde die Designerin)
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