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LG HH verfüttert Designer an Abmahnanwälte  |  Der Raub der Wörter

Trügerische Sicherheit

Eintrag abgelegt unter: Recht Amtlich — silkester at 11:02 am on Mittwoch, Juni 11, 2014

Wer Daten über eine API von einer Partnersite in die eigene Website übernimmt, trägt für Rechtsfolgen, die sich aus der Übernahme ergeben die (Mit)Verantwortung. So bestätigt in zig Urteilen der Landgerichte in Deutschland und damit ein übles Abmahnrisiko in Zeiten der munter tätigen Abmahnanwälte. Das stellt Geschäftsmodelle wie Print-on-Demand, die ihre Marktmacht nicht zuletzt über Partnershops erzeugen in Deutschland vor eine harte Herausforderung, denn wer will schon für die Fehler anderer Bezahlen und schlimmer noch für das Versagen der Justiz, wenn eben Richter die Zeichen der Zeit verkennen und Online-Geschäftsmodellen hinterherhächeln, veränderte Wahrnehmung erst über Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes aufgeklärt werden müssen.

Für einen BGH-Entscheid müssen Shoppartner ihr letztes Hemd hergeben, wenn sie es denn soviele Hemden haben, dass es bis zum BGH überhaupt reicht. Nun hat der BGH schon entschieden und einige Landrichter erkennen immer noch nicht die Zeichen der Zeit. Wenn eben der durchschnittlich informierte situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher Selbstironie erkennt und der Text auf dem T-Shirt das Markenrecht nicht tangiert, siehe die zwei vorangegangenen KMU-Blog Artikel.

Den Abmahnanwalt freuts, besonders wenn der Abgemahnte Shoppartner eine Rechtschutzversicherung hat und man den Streit rechschutzvericherungsmäßig Rückenverstärkt sucht. Bei weniger streitbaren Shoppartnern bleibt dem Abmahnanwalt für einen Formbrief und ein Suchalgorythmus auf dem Rechner der Kanzlei, der die Abmahnopfer in dem Netz des Abmahners einfängt, nicht selten über 1000 Euro. Fragt sich, ob die Rechtschutzversicherung so mutig ist und die Nachhilfe für Landgerichte mitträgt, denn es kann gut sein, dass es das Oberlandesgericht oder gar das Bundesgericht braucht, um auch die Selbstironie und den Trinkspruch aus den Klauen des Markenrechts zu befreien, wie dies schon mit dem “CCCP” (BGH) und dem “Held der Arbeit” (OLG) geschehen ist.

Stand der Dinge hier und jetzt ist, dass der Shoppartner, der sich die Print-on-Demand-Artikel per API auf die eigene Website holt, ein sehr hohes Abmahnrisiko trägt und nur hoffen kann, dass die Einnahmen aus dem Shop die Rechtsmittelkosten rechtfertigen und unterm Schnitt noch ein Gewinn herauskommt.

Die Designpartner des Print-on-Demand-Anbieter und wer weiß, ob nicht auch demnächst der Designpartner der Stockbildanbieter, sind am Ende der Foodchain der Abmahnanwälte. Ihnen droht am Ende die Zeche für ein Makenrecht zu zahlen, das aus den Fugen geraten ist.

Pech für den Print-on-Demand Dienst, wenn der Designpartner ein minderjähriger Schüler ist oder der klassisch arme Künstler, von dem die Rechtsmittelkosten des Print-on-Demand gegen Abmahner und die eigenen Shoppartner nicht wiedergeholt werden können. Fraglich ist auch, ob nicht der Shoppartner des Print-on-demands auf seinen Kosten sitzen bleibt, weil er ebenfalls eine Sorgfaltspflicht für sein Angebot hat und sich nicht damit rausreden kann, dass er die Daten doch “nur” übernähme. Schließlich steht er im Impressum als inhaltlich Verantwortlicher, damit kann man ihm diese Verantowrtung sicherlich auch nicht ganz absprechen.

Was im Grunde bleibt, ist dass Print-on-Demand, Designer und Shoppartner zumindest bei den fragwürdigen Abmahnungen eine gemeinsame Front bilden und den aus allen Löchern kriechenden Abmahnern Mores lehren. Nichts ist erfolgreicher gegen fragwürdige Abmahnpraktiken als die Angst zu verlieren und am Ende auf den sehr hohen Kosten sitzen zu bleiben.


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(Wer sagt es als erster?)

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